Der Beherbergungsbetrieb muss in der gemäß R1 erforderlichen Hunderichtlinie angeben, ob für Hundeaufenthalte eine Schadenskaution (wie in RDFRG-02 definiert) erhoben wird. Jede als Kaution bezeichnete Gebühr, die nicht erstattungsfähig ist, stellt eine Hundegebühr und keine Schadenskaution dar und muss gemäß R4 offengelegt werden. Dieses Feld darf nicht leer gelassen werden. Sofern eine Schadenskaution erhoben wird, muss der Kautionsbetrag angegeben werden. Null ist eine gültige Angabe.
RDFS-02 · Zertifizierungsanforderung R5
Transparenz der Kaution
Die Hunderichtlinie muss angeben, ob für Hundeaufenthalte eine Schadenskaution erhoben wird und in welcher Höhe, damit Gäste die vollen Kosten vor der Buchung kennen.
Die Hunderichtlinie muss angeben, ob für Hundeaufenthalte eine Schadenskaution erhoben wird und in welcher Höhe, damit Gäste die vollen Kosten vor der Buchung kennen.
RDFS-02 R5 · Bestanden/Nicht bestanden. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, lautet das Ergebnis Nicht Zertifiziert.
R5. Transparenz der Kaution
Roch Auslegung
Die Richtlinie muss eine Ja-oder-Nein-Antwort darauf geben, ob eine Kaution erhoben wird. Das Weglassen ist keine neutrale Position. Es ist eine Lücke in der Hunderichtlinie und besteht R5 nicht. Wenn R5 besagt, dass eine Kaution erhoben wird, muss der Betrag in der Richtlinie stehen. 'Eine Kaution kann erforderlich sein' ohne angegebenen Betrag erfüllt R5 nicht.
Beispiele
Dies ist eine übersetzte Fassung des englischen Originalstandards. Bei Abweichungen oder Unklarheiten ist die englische Fassung maßgebend.